Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
A) Allgemeine Bestimmungen
I. Vertragsabschluß
1. Unsere sämtlichen – auch zukünftigen – Lieferungen und Leistungen einschließlich
Beratungen und sonstigen Nebenleistungen erfolgen ausschließlich
aufgrund der nachstehenden Bedingungen, auch bei allen Angleichungsgeschäften;
Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Sie
werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang
bei uns ausdrücklich widersprechen. Spätestens mit der Entgegennahme
der von uns gelieferten Waren gelten diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
als angenommen.
2. Unsere Angebote sind freibleibend. Abschlüsse und Vereinbarungen - soweit
sie von unseren Bedingungen abweichen - werden erst durch unsere schriftliche
Bestätigung verbindlich.
II. Preise, Zahlungsbedingungen
1. Es gelten die in unserer Auftragsbestätigung festgelegten Preise.
2. Zahlung hat laut Zahlungsvereinbarung zu erfolgen.
3. Bei Zielüberschreitungen werden Zinsen und Provisionen in Höhe von 4% über
dem jeweiligen Basiszins der Europäischen Zentralbank p.a. berechnet.
4. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind.
5. Wir haben Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten für unsere
Forderungen, auch soweit sie bedingt oder befristet sind.
6. Sollten, gleichgültig aus welchem Grund, Schwierigkeiten in der Transferierung
des Rechnungsbetrages in die Bundesrepublik Deutschland auftreten, so
gehen die dadurch entstehenden Nachteile zu Lasten des Käufers.
7. Wir sind berechtigt, mit sämtlichen Forderungen aufzurechnen gegen Forderungen
des Käufers, die ihm, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegen uns
zustehen. Das gilt auch dann, wenn von einer Seite Barzahlung und von der
anderen Zahlung in Wechseln oder andere Leistungen erfüllungshalber vereinbart
worden sind. Ggf. beziehen sich diese Vereinbarungen nur auf den Saldo.
Sind die Forderungen verschieden fällig, so werden unsere Forderungen insoweit
spätestens mit der Fälligkeit unserer Verbindlichkeit fällig und mit Wertstellung
abgerechnet.
III. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen
aus Kontokorrent), die der Firma EISEN + STAHL Service Center GmbH aus jedem
Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen, werden der Firma
EISEN + STAHL Service Center GmbH die folgenden Sicherheiten gewährt, die sie
auf Verlangen nach ihrer Wahl freizugeben verpflichtet ist, soweit ihr Wert die
Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.
2. Die Ware bleibt Eigentum der Firma EISEN + STAHL Service Center GmbH. Verarbeitung
oder Umbildung erfolgen stets für die Firma Eisen- und Stahlgroßhandel
GmbH als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für sie. Erlischt das (Mit-)
Eigentum der Firma EISEN + STAHL Service Center GmbH durch Verbindung oder
Verarbeitung, so wird bereits jetzt vereinbart, daß das (Mit-) Eigentum des Käufers
an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf die Firma
EISEN + STAHL Service Center GmbH übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-)
Eigentum der Firma EISEN + STAHL Service Center GmbH unentgeltlich. Ware, an
der der Firma EISEN + STAHL Service Center GmbH (Mit-) Eigentum zusteht, wird
im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr
zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen
oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf
oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung)
bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich
sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt
sicherungshalber in vollem Umfang an die Firma Eisen- und Stahlgroßhandel
GmbH ab.
Die Firma EISEN + STAHL Service Center GmbH ermächtigt ihn widerruflich, die an
die Firma EISEN + STAHL Service Center GmbH abgetretenen Forderungen für
dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung
kann nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen
nicht ordungsgemäß nachkommt.
4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum
der Firma EISEN + STAHL Service Center GmbH hinweisen und diesen unverzüglich
benachrichtigen.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug –
ist die Firma EISEN + STAHL Service Center GmbH berechtigt, die Vorbehaltsware
zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche
des Käufers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung
der Vorbehaltsware durch die Firma EISEN + STAHL Service Center GmbH
liegt – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt
vom Vertrage.
IV. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist Mannheim, und zwar
auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozeß. Wir sind auch berechtigt, den
Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand oder dem unserer liefernden
Zweigniederlassungen zu verklagen. Vorstehendes gilt auch gegenüber allen
denjenigen, die für die Verpflichtungen des Käufers haften.
B) Ausführung der Lieferungen
I. Lieferunternehmen
Die Wahl unserer Vorlieferanten steht uns frei.
II. Lieferfristen, Liefertermine
1. Die Lieferfristen und -termine gelten nur annähernd.
2. Die Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch
nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und der Beibringung
etwa erforderlicher in- und ausländischer behördlicher Bescheinigungen.
Lieferfristen und -termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung. Sie
gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware
ohne unser oder des Vorlieferanten Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet
werden kann.
Lieferfristen verlängern sich – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers
– um den Zeitraum, um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesem
oder anderen Abschlüssen uns gegenüber in Verzug ist. Dies gilt entsprechend
für Liefertermine.
3. Die vorstehende Ziffer 2 gilt auch, falls Lieferfristen oder -termine ausdrücklich
als fest vereinbart wurden.
4. Falls wir in Verzug geraten, kann der Käufer nach Ablauf einer uns gesetzten
und für uns angemessenen Nachfrist insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die
Ware bis zum Fristablauf nicht als versandbereit gemeldet worden ist.
III. Höhere Gewalt und sonstige Lieferbehinderungen
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der
Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrage ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und sonstige Umstände
gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich
machen, und zwar einerlei, ob sie bei uns, bei dem Vorlieferanten oder einem
seiner Unterlieferer eintreten. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen,
ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären
wir uns nicht, kann der Käufer zurücktreten.
IV. Abnahme
1. Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur auf dem Herstellerwerk sofort
nach Meldung der Versandbereitschaft erfolgen. Die persönlichen Abnahmekosten
trägt der Käufer, die sachlichen Abnahmekosten werden nach unserer
Preisliste berechnet.
2. Erfolgt die Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so sind wir
berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr
des Käufers zu lagern. Die Ware gilt mit der Absendung oder Einlagerung als in
jeder Hinsicht vertragsgemäß geliefert.
V. Maße, Gewichte, Güten
1. Abweichungen von Maß, Gewicht und Güten sind nach DIN für Stahl und Eisen
oder der geltenden Übung zulässig. Sollen rechnerische Gewichte maßgebend
sein, so wird für Walztoleranzen und dgl. der übliche Zuschlag berechnet.
2. Die Gewichte werden von den Wiegemeistern des Herstellerwerkes festgestellt
und sind für die Berechnung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt unanfechtbar
durch Vorlage des Wiegezettels. Für die Berechnung gilt jeweils das
Gesamtgewicht der Sendung, gleichgültig, mit welchen Beförderungsmitteln
die Lieferung erfolgt. Für eine in der Rechnung angegebene Stück-, Bundzahl
oder dergleichen wird eine Gewähr nicht übernommen. Unterschiede gegenüber
den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese
verteilt.
VI. Versand und Gefahrübergang
1. Der Spediteur oder Frachtführer wird von uns oder dem Herstellerwerk
bestimmt. Bei Transport der Ware mit empfängereigenem LKW gelten die
Bestimmungen unserer Preisliste auch dann, wenn wir in eine andere Preisliste
eintreten. Bei Fehlleitung der Ware hat der Käufer außer den in unserer Preisliste
genannten Beträgen auch den Wert einer zu hohen Preisangleichung zu
zahlen.
2. Versandbereit gemeldete Ware muß unverzüglich abgerufen werden. Kann die
Ware nicht innerhalb von 4 Tagen nach Meldung der Versandbereitschaft versendet
werden, sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder
auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen zu lagern und sie
als nach Meldung der Versandbereitschaft geliefert zu berechnen, es sei denn,
wir haben die nicht vertragsgemäße Versendung zu vertreten.
3. Wenn nichts anderes vereinbart ist, wird die Ware unverpackt und nicht gegen
Rost geschützt geliefert.
4. Beförderungs- und Schutzmittel, die ebenso wie Spezialwagen besonders
berechnet werden, sowie den Versandweg können wir unter Ausschluß jeder
Haftung auswählen.
5. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit
Verlassen des Werkes oder Lagers geht die Gefahr – einschl. einer Beschlagnahme
– in jedem Fall – z. B. auch bei fob- und cif-Geschäften – auf den Käufer
über. Im übrigen sind, sofern in diesen Bedingungen keine anderen Regelungen
getroffen sind, für die Auslegung der verschiedenen Verkaufsklauseln die
Incoterms maßgebend.
VII. Mängel, Lieferung nicht vertragsgemäßer Ware
1. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt der
Versendung.
2. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist
die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar
sind, ausgeschlossen.
3. Mängelrügen des Käufers müssen innerhalb von 5 Tagen nach Eingang der
Ware am Bestimmungsort schriftlich, fernschriftlich oder telegrafisch bei uns
eingehen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist
nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger
Einstellung etwaiger Bearbeitung, spätestens aber 6 Wochen nach Empfang
der Ware, zu rügen.
4. Bei berechtigter fristgemäßer Mängelrüge nehmen wir mangelhafte Ware
zurück und liefern an ihrer Stelle einwandfreie Ware. Statt dessen können wir
auch den Minderwert ersetzen.
5. Gibt der Käufer uns keine Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen,
stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon
nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche.
6. Mängelansprüche verjähren spätestens einen Monat nach schriftlicher Zurückweisung
der Mängelrüge durch uns.
7. Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind – z. B. sog.
IIa-Material – stehen dem Käufer keine Ansprüche wegen etwaiger Mängel zu.
8. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung anderer als vertragsgemäßer
Ware.
C) Haftung
Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den in den vorstehenden
Abschnitten getroffenen Vereinbarungen. Alle dort nicht ausdrücklich zugestandenen
Ansprüche, auch Schadenersatzansprüche – gleich aus welchem
Rechtsgrund – sind ausgeschlossen. § 276 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.
D) Sonstiges
I. Teillieferung
Wir sind berechtigt, Teillieferungen durchzuführen, nachdem wir dem Käufer
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben haben. Die uns entstehenden Mehrkosten
hat der Käufer nicht zu tragen, wenn wir ihr Entstehen zu vertreten haben.
Der Preis bleibt unberührt. Jede Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft.
II. Abschlußüberschreitung
Wird die Vertragsmenge durch die einzelnen Abrufe des Käufers überschritten,
so sind wir zur Lieferung des Überschusses berechtigt, nicht aber verpflichtet.
Wir können den Überschuß zu den bei dem Abruf der Lieferung gültigen Preisen
berechnen.
III. Teilunwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen ganz
oder teilweise unwirksam sein, so bleiben diese Bedingungen im übrigen voll
wirksam.